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   BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94   

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BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94 (https://dejure.org/1995,1888)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94 (https://dejure.org/1995,1888)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 (https://dejure.org/1995,1888)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung von Meinungs- und Koalitionsfreiheit durch Zurückweisung von Verbandsangehörigen als Prozeßbevollmächtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitglieder - Angestellte - Prozeßbevollmächtigte - Ausschluß von der mündlichen Verhandlung - Sozialgerichtliches Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3377
  • NVwZ 1996, 161 (Ls.)
  • afp 1996, 207
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Die Zahl der Mitglieder betrug im Jahr 1981 etwa 14.300, davon 10.400 in Nordrhein-Westfalen, 2.100 in Hessen, der Rest der Mitglieder verteilte sich auf die übrigen Gebiete der alten Bundesländer (vgl. BVerfGE 58, 233 [236]).

    Da er im übrigen frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert ist, erfüllt er grundsätzlich alle notwendigen an eine Koalition zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 18, 18 [28]; 58, 233 [247]).

    Daß ihm die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 4, 96 [107]; 18, 18 [28]; 58, 233 [249 f.]).

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Da er im übrigen frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert ist, erfüllt er grundsätzlich alle notwendigen an eine Koalition zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 18, 18 [28]; 58, 233 [247]).

    Daß ihm die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 4, 96 [107]; 18, 18 [28]; 58, 233 [249 f.]).

    Ob dies der Fall ist, hat das Gericht zwar grundsätzlich anhand eines objektiven Maßstabes zu entscheiden, doch bleibt den Koalitionen die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich überlassen (vgl. BVerfGE 18, 18 [32]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Eine Grundrechtsverletzung besteht bei einer Anknüpfung nachteiliger Rechtsfolgen an Meinungsäußerungen schon dann, wenn die Äußerung den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die nachteilige Deutung zugrunde gelegt wird, ohne daß andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden (vgl. zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 82, 272 [280 f.]; 85, 1 [14]; 86, 122 [129]).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    9 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Einzelnen, sondern auch die Koalitionen selbst (vgl. BVerfGE 84, 212 [224 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Daß ihm die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 4, 96 [107]; 18, 18 [28]; 58, 233 [249 f.]).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Eine Grundrechtsverletzung besteht bei einer Anknüpfung nachteiliger Rechtsfolgen an Meinungsäußerungen schon dann, wenn die Äußerung den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die nachteilige Deutung zugrunde gelegt wird, ohne daß andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden (vgl. zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 82, 272 [280 f.]; 85, 1 [14]; 86, 122 [129]).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Die außergerichtliche Beratung von Mitgliedern ist ebenso wie die Vertretung im gerichtlichen Verfahren als koalitionsmäßige Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (vgl. für Gewerkschaften BVerfGE 88, 5 [15]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    c) Berührt eine fachgerichtliche Entscheidung die Koalitionsfreiheit und die Meinungsfreiheit, so haben die Gerichte der Bedeutung dieser Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Dazu zählen auch Betätigungen, die auf andere Weise als durch den Abschluß von Tarifverträgen diesem Zweck dienen sollen (vgl. BVerfGE 19, 303 [313]).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94
    Eine Grundrechtsverletzung besteht bei einer Anknüpfung nachteiliger Rechtsfolgen an Meinungsäußerungen schon dann, wenn die Äußerung den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die nachteilige Deutung zugrunde gelegt wird, ohne daß andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden (vgl. zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 82, 272 [280 f.]; 85, 1 [14]; 86, 122 [129]).
  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 11/11

    Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition

    Dass einer Koalition die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (BVerfG 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - zu II 2 a der Gründe, AP GG Art. 9 Nr. 77 = EzA GG Art. 9 Nr. 56) .
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag

    Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn ein Gericht eine Äußerung unzutreffend erfaßt oder gewürdigt hat, indem es unter mehreren objektiv möglichen Deutungen einer den Vorzug gibt, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuscheiden (vgl. BVerfG Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 - AP Nr. 12 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit; Beschluß vom 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - AP Nr. 77 zu Art. 9 GG).
  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 N 17.527

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages

    Zu dem durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Bereich gehören auch Betätigungen, die diesem Zweck auf andere Weise als durch den Abschluss von Tarifverträgen dienen sollen (BVerfG, B.v. 26.1.1995 - 1 BvR 2071/94 - NJW 1995, 3377).

    Insbesondere sind die außergerichtliche Beratung von Mitgliedern und ihre Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die sich der Antragsteller zu 2) gemäß § 3 Nr. 3.7 seiner Satzung zum Ziel gesetzt hat, als koalitionsmäßige Betätigungen durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (BVerfG, B.v. 2.12.1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5/15 sowie - speziell mit Blickrichtung auf einen Zusammenschluss von Arbeitnehmern nichtgewerkschaftlicher Art - BVerfG, B.v. 26.1.1995 a.a.O. S. 3377).

    Er ist insbesondere frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und seiner Struktur nach unabhängig genug, um die Interessen seiner Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig vertreten zu können (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233/247; B.v. 26.1.1995 a.a.O. S. 3377).

    Dies steht der Bejahung der Unabhängigkeit des Antragstellers zu 2) in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sinn (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233/247; B.v. 26.1.1995 - 1 BvR 2071/94 - NJW 1995, 3377) jedoch deshalb nicht entgegen, weil die vorgenannten Gremien nach der Satzung so zusammengesetzt sind, dass den Inhabern geistlicher Ämter kein Übergewicht bei der Willensbildung zukommt; es ist ausgeschlossen, dass die diesen Organen des Antragstellers zu 2) angehörenden Laien durch Kleriker majorisiert werden (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts - bezogen auf die gleichgelagerten Gegebenheiten bei einem benachbarten Diözesanverband der Katholischen Arbeitnehmerbewegung - LAG BW, B.v. 25.11.1977 - 6 Ta 13/77 - AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit VI C Nr. 29).

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2011 - 17 TaBV 160/09

    Unbegründeter Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Errichtung eines

    Dabei ist der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht von vorneherein auf tariffähige Vereinigungen, also Gewerkschaften beschränkt (BVerfG 26.01.1995 - 1 BvR 2071/94 - NJW 1995, 3377).
  • LAG Niedersachsen, 04.11.2019 - 8 Sa 460/19

    Rechtsgrundlagen zur Parteifähigkeit von Gewerkschaften und nicht tariffähigen

    Denn auch als Arbeitnehmervereinigung, die mangels Tariffähigkeit noch nicht die Anforderungen einer Gewerkschaft erfüllt, verteidigt die Klägerin eine Rechtsstellung, die den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießt (vgl. ErfK/Linsenmaier, 19. Aufl. 2019, Art. 9 GG Rn. 25; BVerfG 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - juris Rn. 22).
  • LAG Hamm, 15.05.1997 - 16 Sa 1235/96

    Zulässigkeit einer Berufungseinlegung; Fehlende Postulationsfähigkeit;

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